AGB

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie von LTTEC für den jeweiligen Vertragsfall anerkannt werden.

1.3 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Mit Vertragsabschluss gelten diese Bedingungen als vereinbart.

1.4 Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebote und Preisstellung

2.1 Angebotspreise sind freibleibend bis zur mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber bzw. eine Auftragsbestätigung durch LTTEC. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung gilt ein Vertrag als unter diesen Bedingungen als abgeschlossen.


2.2 Maßgebend für das Angebot zur Erstellung einer Konstruktion bzw. für eine Dienstleistung sind die vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte.


2.3 Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung berechtigt LTTEC zu Preiserhöhungen und Terminverschiebungen.


2.4 Tritt der Kunde von seinem Auftrag zurück, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.

3. Lieferfristen

3.1 Die Lieferfrist beginnt erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und der Auftragsbestätigung durch LTTEC.


3.2 Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich von LTTEC schriftlich nach Auftragseingang bestätigt worden sind.


3.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Konstruktion von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende dieser Umstände müssen dem Besteller durch LTTEC umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

4. Mitwirkung

4.1 Der Vertragspartner der Firma LTTEC gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.


4.2 Der Vertragspartner LTTEC trägt jeglichen Mehraufwand, der Infolge von ihm zu vertretender, verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. LTTEC ist auch bei vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt einen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

5. Vorzeitige Beendigung des Projekts / Annullierungskosten

5.1Tritt der Besteller unberechtigt von einem Auftrag zurück, kann LTTEC unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10% des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Gewährleistung

6.1 Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich LTTEC mitgeteilt werden.


6.2 Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlug die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Wandlung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.


6.3 Bei fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

7. Haftung

7.1 LTTEC haftet für alle selbst verschuldeten Schäden, die dem Grund und der Höhe nach durch die von LTTEC abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es sei denn, diese Schäden wurden grob fahrlässig oder durch offensichtliche Fehler, die durch den Auftraggeber erkennbar und damit vermeidbar gewesen wären, verursacht.


7.2 LTTEC haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, es sei denn der Schaden wurde grob fahrlässig verursacht.


7.3 Für Schäden die ausnahmsweise nicht versicherbar sind, haftet LTTEC in Höhe des Honorars für die Leistungsphase, in der die Pflichtverletzung fällt.


7.4 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.


7.5 Im Falle seiner Inanspruchnahme kann LTTEC verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.


7.6 Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführungen seitens des Auftraggebers, hat er selbst zu verantworten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich LTTEC das Eigentum an der Konstruktion vor.


8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesonders bei Zahlungsverzug, ist LTTEC zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.


8.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Konstruktion durch LTTEC, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies durch LTTEC schriftlich erklärt wird.

9. Urheberrecht

9.1 Urheberrechte werden nicht übertragen.

    10. Zahlungsbedingungen

    10.1 Die Abrechnung von Projekten, die von ihrem Volumen her 160 Stunden oder eine Dauer von 30 Tagen überschreiten, erfolgt monatlich.


    10.2 Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.


    10.3 Der Vertragspartner von LTTEC ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Vertragspartner seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.


    10.3 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, ist LTTEC berechtigt die Arbeit am jeweiligen Projekt einzustellen.

    11. Erfüllungsort Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

    11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kaufbeuren. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Vertragspartner von LTTEC seinen Firmensitz im Ausland hat.


    11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

    12. Sonstiges

    12.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform